Hotelrecht, Gastgewerbe Urteile
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So hat das OLG Köln in einem Urteil (6 U 144/01) festgestellt, dass zwischen den Bezeichnungen „Classik Hotel München Riehm“ bzw. „(CH) Classik-Hotel Magdeburg“ und den Hotelbezeichnungen „Classic Hotel Amadeus“ in H. bzw. „Classic Hotel Harmonie“ in K. mittelbare Verwechslungsgefahr besteht.
Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin zwei Hotels, zu deren Kennzeichnung auch die Wortmarke “Classik“ verwendet wird. Es handelte sich um das Landhotels Martinshof in München-Riehm und das Classik Hotel Magdeburg in Magdeburg.
Die Beklagten führten gemeinsam unter der Bezeichnung „Classic Hotel Amadeus“ ein Hotel in H., außerdem betreibt der Beklagte zu 2 das „Classic Hotel Harmonie“ in K.
Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Hotelbezeichnungen „Classik Hotel München Riehm“ bzw. „(CH) Classik-Hotel Magdeburg“ und den Hotelbezeichnungen „Classic Hotel Amadeus“ bzw. „Classic Hotel Harmonie“ keine unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe, wohl aber die Gefahr mittelbarer Verwechslungen, nämlich der Annahme des Verkehrs, die von der Beklagten geführten Hotels gehörten zu einer von der Klägerin betriebenen Hotelkette.
Mittelbare Verwechslungsgefahr ist dann gegeben, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht, und wenn der Verkehr deshalb wegen dieses wesensgleichen Stamms beide Zeichen demselben Inhaber zuordnet.
Bei den beiden angegriffenen Bezeichnungen handelte es sich – so wird der maßgeblich durchschnittlich aufmerksame Interessent zwanglos annehmen – um das „Amadeus“ bzw. „Harmonie“ Hotel der Kette der Classic-Hotels. Der Verkehr würde, soweit er die Klangmarke CLASSIK kenne, erwarten, dass die so bezeichneten Hotels eben dem Inhaber dieser Marke zuzuordnen seien. Dies gelte auch angesichts der unterschiedlichen Schreibweise.
Die unterschiedliche Schreibweise sei im akustischen Bereich nicht wahrnehmbar. Indes komme der akustischen Wahrnehmung eine nicht unerhebliche Bedeutung zu, weil Hotelbuchungen nicht selten telefonisch vorgenommen werden. Weiter stimmen die Begriffe auch in Ihrem Sinn überein. Es komme im Übrigen für den bildlichen Teil hinzu, dass der Verkehr die Zeichen nicht gleichzeitig nebeneinander sieht.
Folglich werde der Verkehr die beiden streitgegenständlichen Bezeichnungen der so beschriebenen Hotelkette zuordnen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bezeichnungsbestandteile „Amadeus“ und „Harmonie“ nicht in einer Reihe von den von der Klägerin verwendeten Zusätzen stehen. Der Umstand, dass das „CH Classik Hotel Magdeburg“ außer dem Serienzeichen mit Magdeburg eine geographische Angabe erhält, vermittele bei dem Verkehr nicht den Eindruck, zu der Kette gehörten nur solche Hotels, die ebenfalls geographische Angaben als weitere Kennzeichnungsbestandteile aufwiesen. Das zeige schon die abweichende Verwendung des Serienzeichens für das in München gelegene Hotel (Landhotels Martinshof in München-Riehm). Im Übrigen reichen die geringfügigen Unterschiede in der Schreibweise aus den dargestellten Gründen nicht aus, als dass durch sie die beschriebenen Fehlvorstellungen des Verkehrs verhindert werden könnten.
Folglich wurde die Beklagten zur Unterlassung ihrer Hotelnamen verurteilt.
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