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STORNIERUNGEN VON HOTELBUCHUNGEN - hotelrecht

Hotelrecht, Gastgewerbe Urteile Hilfe

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Stornierungen von Hotelbuchungen

Vorsicht ist bei fristlosen Stornierungen von Hotelbuchungen geboten, auch wenn als Grund Gesundheitsgefährdung angegeben wird.

So musste sich das OLG Düsseldorf in einem Urteil (10 U 143) vom 20.12.2001 mit der Frage auseinandersetzen, ob der Hotelgast, noch vor Reiseantritt, die Hotelreservierung fristlos stornieren könne. Als Grund für die fristlose Stornierung gab der Kunde eine drohende Gesundheitsgefährdung an.

Im vorliegenden Fall stornierte die Beklagte mit Schreiben vom 11.08.1999 eine Hotelreservierung ab dem 17.08.1999 wegen gesundheitsgefährdender Zustände in dem Hotel (Unsauberkeit, Taubenkot, Insekten, Staubflusen). Die Beklagte berief sich auf Zeugen, die bei einem Aufenthalt in dem Hotel in der Zeit vom 04. – 06.08.1999 erkrankt seien. Die Klägerin klagte auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte habe eine grundsätzlichen Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts für die beabsichtigte Hotelunterbringung. Das Gericht verneinte das vorliegen der Voraussetzungen für eine alleine in Betracht kommende fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung nach § 543 BGB.
Nach Ansicht der Richter sei es zweifelhaft, ob die von der Beklagten angemieteten Hotelzimmer so beschaffen waren, dass ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden gewesen wären. Dass das Vorhandensein von Taubenkot, toten Insekten und eines Taubenkadavers auf den äußeren Fensterbänken sowie von Staubflusen auf dem Boden der Zimmer geeignet gewesen wäre, die Benutzung der mangels gegenteiligen Vorbringen ansonsten in einem einwandfreien Zustand befindlichen Räume gesundheitlich zu beinträchtigen, erscheine dem Senat eher fern liegend.

Daran änderten die Atteste der Zeugen, ausweislich deren die Zeugen an einer Epizoonose mit juckenden Effloreszenzen erkrankt seien, nichts. Eine hinreichend sichere Feststellung, dass diese Erkrankungen auf den Hotelaufenthalt der Zeugen in der Zeit vom 04. – 06.08.1999 zurückzuführen seien, könne anhand der Atteste nicht getroffen werden.

Welche Ursachen zu den Erkrankungen der Zeugen geführt haben könnten, könne jedoch letztlich dahinstehen. Nach Auffassung des Senats wäre es gerechtfertigt, dass die Beklagte dem Vermieter im Wege der Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands gegeben hätte. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen. Obwohl bis zur streitgegenständlichen Hotelreservierung am 17.08.1999 noch ein Zeitraum von mehreren Tagen zur Behebung der von ihr geltend gemachten Beanstandungen zur Verfügung gestanden habe, habe die Beklagte bereits am 11.08.1999 versucht sich vom Vertrag zu lösen. Die Klägerin signalisierte auch Bereitschaft, auf entsprechende Rügen etwaige Missständen zu beheben. Dies zeigte Klägerin, als Sie auf entsprechende Vorhaltungen den Taubenkot von Sitzmöbeln im Hof entfernt habe.

Die Beklagte hätte der Klägerin eine Frist zur Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands setzen müssen. Dies habe sie unterlassen. Folglich musste die Beklagte den Mietzins zahlen. Die Klägerin musste sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Zur Anrechnung von ersparten Aufwendungen lesen Sie bitte auch (“Nichtinanspruchnahme reservierter Hotelzimmer“) und ("No-Show")

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