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HOTEL BEWERTUNGEN IM INTERNET - WAS IST ERLAUBT - hotelrecht

Hotelrecht, Gastgewerbe Urteile Hilfe

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Hotel Bewertungen im Internet - was ist erlaubt

Das Angebot an Hotel- Bewertungsportalen im Internet ist schier unendlich. Auf unzähligen Internetseiten haben User die Möglichkeit Dritte zu bewerten.

Onlinebewertungen können zweiseitig nützlich sein: Zum einen können sie eine Orientierungshilfe für User sein und dabei helfen die Entscheidung zwischen vielfältigen Angeboten zu erleichtern. Zum anderen können sie mehr Nachfrage beim bewerteten Hotel auslösen.
Problematisch wird es, wenn die veröffentlichte Bewertung negativ oder unsachlich ist. Solche negativen Bewertungen können dazu führen, dass Hotelgäste ausbleiben.

Kann sich der Hotelinhaber gegen solche negativen Bewertungen wehren? Zu differenzieren ist hierbei zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und sind an den Maßstäben von wahr und unwahr zu messen. Die Aussage ,,Im Hotel gab es kein Frühstücksbuffet“ ist eine solche Tatsachenbehauptung. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage kann positiv oder negativ festgestellt werden. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel rechtswidrig.

Eine falsche Tatsachenbehauptung kann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmers oder den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen. In solchen Fällen stehen dem Bewerteten Unterlassungs-, Beseitigungs-, und Schadensersatzansprüche gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB zu.

Von den Tatsachenbehauptungen sind die Werturteile zu unterscheiden. Werturteile sind Meinungsäußerungen, die - im Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen - dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen und dem Beweis unzugänglich sind. Die Aussage ,,Hotel absolut nicht empfehlenswert“ wäre ein Werturteil, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist.

Beleidigungen und Schmähkritik muss man jedoch nicht hinnehmen. Ist eine Bewertung beleidigend oder in sonst einer Weise persönlich herabsetzend, bestehen auch hier Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Unternehmen müssen jedoch härtere Meinungsäußerungen gegen sich gelten lassen. Da sich Unternehmen nur auf Art. 2 Abs. 1 GG – und nicht auch noch auf Art. 1 Abs. 1 GG – berufen können, ist von Natur aus das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schwächer ausgestaltet als das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Privatpersonen. Hinzu kommt, dass Unternehmen am Marktgeschehen teilnehmen, somit ohnehin öffentlich agieren, was wiederum eine Schwächung des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

So wurden zum Beispiel von Gerichten nachfolgende Äußerungen
- ,, Finger weg von dem Hotel“
- ,, Bei Reklamation nur unverschämte Antworten“
- ,, Frech und dreist“
- ,, Unverschämte Forderung“
- ,, Unternehmerische Arroganz“
als noch von Unternehmen hinzunehmende Werturteile beurteilt.

Schwieriger zu unterscheiden sind Aussagen wie ,,illegal“ oder ,,Betrug“. Das Wort illegal stellt für sich genommen in der Regel eine Meinungsäußerung dar. Anders verhält es sich, wenn ein Sachverhalt wiedergegeben wird, der mit dem Begriff illegal zusammengefasst wird.

Das Wort Betrug kann auch eine Meinungsäußerung darstellen, wenn es ersichtlich im alltagssprachlichen Sinne verwendet wird.

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist fließend. Eine falsche Tatsachenbehauptung kann zu Umsatzeinbußen führen. Daher ist die Einholung anwaltschaftlichen Rates bei Erhalt einer negativen Bewertung empfehlenswert.

Abschließend ist für User allgemein festzuhalten, dass Onlinebewertungen möglichst sachlich und vor allem wahrheitsgetreu abgegeben werden müssen. Denn nur so erfüllen Sie ihren Zweck: Sie stellen eine Orientierungs- und Entscheidungshilfe für die User dar und werden zugleich dem Bewerteten gerecht.

Unser Team von qualifizierten und spezialisierten Rechtsanwälten begleitet Sie bei allen Fragen und rechtlichen Anforderungen.

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:: WLAN Musik Urteil - Hotel Gerichtsurteil gegen illegalen Musik Download, Seite 1 (11-2011)
:: Belehrung WLan Nutzung - Hotelgast-Belehrung zur WLAN Nutzung - Sorgfaltspflicht des Hotels, Seite 2 (25-2011)
:: Kommentar Feb 2011 - REAKTION auf: Hotelgast-Belehrung zur WLAN Nutzung - Sorgfaltspflicht des Hotels, Seite 3 (02-2012)
:: VDS - Was nun - Vorratsdatenspeicherung - Telekommunikationsüberwachung Ihrer Hotelgäste beim Surfen im Internet., Seite 4 (09-2009)
:: lösungsmöglichkeit - Vorratsdatenspeicherung auch für Hotels - Lösungsvorschlag, Seite 5 (36-2011)
:: no show - Urteile zu No-Show und Stornierungen von Hotelzimmern., Seite 6 (02-2008)
:: Nichtanspruchnahme - Nichtanspruchnahme reservierter Hotelzimmer, Seite 7 (36-2011)
:: Stornierung Hotelbuchung - Stornierungen von Hotelbuchungen, Seite 8 (36-2011)
:: Abmahnung Impressum - Abmahnung auf fehlendes Impressum, Seite 9 (25-2011)
:: Impressum - Impressum Pflicht auf Webseiten, Seite 10 (25-2011)
:: Urheberrecht Foto & Text - Urheberrecht auf Foto und Text - Achtung Abmahnung, Seite 11 (25-2011)
:: Nutzung von Bilderrechten - Nutzung von Bilderrechten, Seite 12 (36-2011)
:: Hotel-Bewertungen (1) - Keine Überprüfungspflicht für Bewertungen, Seite 13 (36-2011)
:: Hotel-Bewertungen (2) - Hotel Bewertungen im Internet - was ist erlaubt, Seite 14 (36-2011)
:: Gerichtsurteil Hotelbewer - Hotel Gerichtsurteil gegen Hotelbewertungen im Internet, Seite 15 (36-2011)
:: Hotel-Sterne - Verwendung von Hotelsternen, Seite 16 (36-2011)
:: Achtung Hotelname (1) - Hotelnamen dürfen nicht irreführend sein., Seite 17 (36-2011)
:: Achtung Hotelname (2) - Hotelnamen dürfen nicht irreführend sein. (Hotelketten Zugehörigkeit), Seite 18 (36-2011)
:: Achtung Hotelname (3) - ähnliche Namensgebung bei Hotels, Seite 19 (36-2011)
:: Hotel Hausrecht - Hotel Hausrecht, Seite 20 (25-2011)
:: Hotel AGB Vorlagen - Hotel AGB Vorlagen, Seite 21 (25-2011)
:: Zeugnis Text Vorlage - Arbeitszeugnis Text Vorlage Zimmermädchen, Hausdame, Hotelangestellte, Seite 22 (28-2011)
:: Architektenvertrag - Schadensersatz bei Nichtzustandekommen eines Architektenvertrags, Seite 23 (36-2011)

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