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NICHTANSPRUCHNAHME RESERVIERTER HOTELZIMMER - hotelrecht

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Nichtanspruchnahme reservierter Hotelzimmer

Das OLG Düsseldorf musste sich in einem Urteil (10 U 191/90) vom 02.05.1991 mit der Frage auseinandersetzen, ob der Hotelbetreiber Anspruch auf den Mietzins bei Nichtinanspruchnahme reservierter Hotelzimmer habe.

Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter eines Hotelzimmers einen Anspruch auf den Mietzins habe, auch wenn der Mieter das Zimmer freiwillig nicht in Anspruch nimmt. Der Vermieter müsse sich lediglich gem. § 552 S. 2 BGB den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Weiterhin sei der Vermieter grundsätzlich bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache durch den Mieter nicht verpflichtet, einen Ersatzmieter zu suchen.

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin ein Hotel, in dem der Beklagte 46 Übernachtungen anlässlich einer Messe reservieren ließ. Die reservierten Hotelzimmer nahm der Beklagte jedoch nicht in Anspruch. Daraufhin machte die Klägerin Ansprüche aus der Reservierung nicht in Anspruch genommener Hotelzimmer geltend.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen sei. Folglich habe die Klägerin Anspruch auf die Zahlung des vereinbarten Mietpreises. Dieser sei durch die ausgebliebene Inanspruchnahme der Zimmer nicht erloschen. Hierbei spiele es keine Rolle, ob der Mieter freiwillig auf die Inanspruchnahme der Mietsache verzichtete und ob das Gebrauchshindernis nach oder – wie im vorliegenden Fall – bereits vor Überlassung der Mietsache als solches eintrete. Nach Ansicht des Gerichts müsse der Kläger sich jedoch gem. § 552 S. 2 BGB den Wert der ersparten Aufwendungen (verminderte Betriebskosten für Bewirtung und Zurverfügungstellung von Bettwäsche) anrechnen lassen. Der übliche Satz der ersparten Aufwendungen betrüge 20 Prozent.

Weiterhin stellte das Gericht fest, dass die Klägerin grundsätzlich bei Nichtinanspruchnahme der Hotelzimmer durch den Beklagten nicht verpflichtet gewesen sein, einen Ersatzmieter zu suchen.

Das Gericht kam zum dem Urteil, dass der Beklagte der Klägerin den Mietzins für 46 Übernachtung, abzüglich 20 Prozent ersparter Aufwendungen, schulde.

Siehe auch No-Show

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