Hotelrecht, Gastgewerbe Urteile
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→ http://www.redaktion-i-media.de/Schadensersatz bei Nichtzustandekommen eines Architektenvertrags
Ein für Architekten alltägliches Szenario: Der Häuslebauer lässt sich einen Entwurf für sein geplantes Eigenheim fertigen. Über die konkrete Auftragserteilung wird noch nicht gesprochen. Man befindet sich ja noch in der Akquisitionsphase und der Kunde erwartet erst einmal die kostenlose Vorleistung des Architekten. Schließlich möchte der Bauherr sich ein Bild machen, ob ihm dessen Vorschlag zusagt. Der Architekt ist fleißig und legt umfangreiche Entwürfe vor. Der Bauherr bittet um vertiefte Ausarbeitung zweier Gestaltungen. Der Architekt liefert diese, übergibt einen schicken Animationsfilm dazu und …..hört nie mehr etwas von dem Interessenten. Ein Jahr später fährt er an dessen Grundstück vorbei und erblickt ein Haus, das genau seinem Entwurf, den er damals übergeben hatte, entspricht.
Er verklagt seinen ehemaligen Kunden nun auf Zahlung seines Architektenhonorars und muss vor Gericht feststellen, dass trotz aller seiner Vorleistungen der Richter nicht den Abschluss eines Architekturvertrages anerkennt. Rettung naht durch das Urheberrecht.
Der Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte, war dem geschilderten Szenario sehr ähnlich. Die Oberlandesrichter verneinten das Zustandekommen eines Architekturvertrags. Der Bauherr habe keinen Rechtsbindungswillen gehabt und hätte davon ausgehen können, der Architekt handelte noch aus Akquisitionsinteresse.
Allerdings bejahten die Richter einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch. Hierzu führten sie zur Frage der Urheberrechtsfähigkeit von Bauentwürfen wie folgt aus: “Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören zu den urheberrechtlich geschützten Werken auch Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Darstellungen technischer Art wie Zeichnungen, Pläne und Skizzen.
Voraussetzung ist aber, dass es sich bei den Werken um persönliche geistige Schöpfungen handelt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ob dies erfüllt ist, hängt vom jeweiligen Werk ab. Entscheidend für die Urheberrechtsschutzfähigkeit der Architektenleistung ist der Grad der Individualität der Leistung. Regelmäßig müssen dazu gestalterische Elemente vorliegen, die über das Normale hinausgehen („Gestaltungshöhe“, vgl. Messerschmidt/Voit/Thiele, Systematischer Teil C, Rdnr. 46).
Es wird eine gewisse Individualität oder „Handschrift“ des Architekten verlangt, die in einer eigenpersönlichen Leistung im Bauwerk Gestalt gewonnen hat (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 10. Aufl., Einl. Rdnr. 296). Das Bauwerk muss sich von der Masse des durchschnittlichen, üblichen und alltäglichen Bauschaffens abheben und nicht nur das Ergebnis eines rein handwerklichen routinemäßigen Schaffens darstellen; entscheidend für die urheberrechtliche Beurteilung ist die Originalität und Individualität des Architektenwerks (z. B. in Grundriss, Fassadengestaltung, Anordnung der Fenster, Dachaufbau etc., vgl. näher Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2439, 2441, 2442).
Demnach kann schon der Bauentwurf für ein Einfamilienhaus ein urheberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst sein. Dies ist nach OLG Hamm (NJW 2000, 191) anzunehmen, wenn der Entwurf Ausdruck einer eigenen und persönlichen geistigen Schöpfung des Architekten ist, die einen ästhetischen Gehalt aufweist, der über die rein technische Lösung der Baufrage hinausgeht. Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1998, 47) hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Verletzung des Urheberrechts eines Architekten an der Planung eines Fertighauses bejaht, das OLG Jena (BauR 1999, 672) für eine Hotelfassade.
Die Pläne des Klägers sind ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Dies kann der Senat selbst feststellen (vgl. Werner/Pastor a. a. O., Rdnr. 2445 f. m. w. N.) anhand der vorliegenden Fotos, Zeichnungen und Grundrisse sowie des Sachverständigengutachtens. Die Skizzen und Entwürfe sind individuell und unverwechselbar. Das betrifft nicht nur die gekrümmte Form der Halle, sondern vor allem die konkrete Ausgestaltung mit den bogenförmigen Stahlträgern im Innern und dem Oberlichtband.”
Da es sich also bei den Bauplänen für um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelte, hätte der Bauherr diese nicht verwenden und an einen weiteren Architekten übergeben dürfen.
Das Gericht sprach dem Architekten deswegen Schadensersatz nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie zu. Danach ist zugrunde zu legen, was vernünftig denkende Geschäftspartner bei einer vertraglichen Vergütung vereinbart hätten. Das Gericht zog hierbei die Sätze der HOAI zur Auslegung heran.
Das Urteil ist für wenig überraschend, da gemäß § 1 Nr. 7 UrhG Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen urheberrechtlich geschützt sind. Problematisch ist, wie bei der Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit anderer Werke, stets die Frage, ob die jeweiligen Entwurfszeichnungen die entsprechende Gestaltungshöhe erreichen. Wenn die notwendige Schöpfungshöhe vorliegt, kommt das Urheberrecht mit all seinen Rechtsfolgen zum Tragen.
In der Praxis sollten sich Architekten also nicht auf die Frage versteifen, ob es zu einem Vertragsschluss mit dem Bauherrn kam, sondern auch urheberrechtliche Ansprüche mit in Erwägung ziehen.
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